Artikel 88 Inanspruchnahme der Priorität
Zur wirksamen Prioritätsinanspruchnahme muss eine Prioritätserklärung abgegeben werden. Für eine europäische Patentanmeldung kann eine oder mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden. Die prioritätsbegründenden Anmeldungen können aus unterschiedlichen Staaten stammen. In diesem Fall beginnen Fristen von dem frühesten Prioritätstag an zu laufen.
Artikel 66, 79, 90 und 93
Regeln 5, 6, 41, 52, 53, 57-60, 68, 139 und 163
Geändert durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29.11.2000
Entscheidung/Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer G 3/93, G 2/98
Beschluss der Präsidentin des EPA, Sonderausgabe Nr. 3, ABl. EPA 2007, B.2 und den Beschluss des Präsidenten des EPA, ABl. EPA 2012, 492
Artikel 66
Artikel 122
Artikel 66
Artikel 122
Regel 5
Regel 6
Regel 41
Regel 52
Regel 53
Regel 57
Regel 59
Regel 60
Regel 68
Regel 139
Regel 163
Artikel 88 EPÜ
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